- Grundvoraussetzung: die Denkmalschutzbehörde
- Steuerliche Förderung bei Vermietung (§7i / §7h EStG)
- Steuerliche Förderung bei Eigennutzung (§10f EStG)
- KfW-Programme für Baudenkmäler
- Landesförderprogramme
- Stiftungen und Direktzuschüsse
- Förderungen kombinieren — was geht?
- Warum ein Sachverständiger frühzeitig eingebunden werden sollte
Grundvoraussetzung: die Denkmalschutzbehörde
Bevor Sie irgendeinen Förderantrag stellen oder eine Maßnahme beauftragen, gilt ein eiserner Grundsatz: Stimmen Sie jede Sanierungsmaßnahme vorab mit der zuständigen Unteren Denkmalschutzbehörde ab. Dieser Schritt ist nicht optional — er ist die Voraussetzung für praktisch alle Steuervergünstigungen und viele Förderprogramme.
Die Behörde stellt eine Bescheinigung aus, die bestätigt, dass Ihr Gebäude ein eingetragenes Baudenkmal ist und dass die geplanten Maßnahmen denkmalschutzrechtlich genehmigt sind. Ohne diese Bescheinigung gibt es keine Steuervorteile nach §7i, §7h oder §10f EStG. Eine nachträgliche Genehmigung ist nicht möglich.
Steuerliche Förderung bei Vermietung — §7i und §7h EStG
Wer ein Baudenkmal saniert und vermietet, profitiert von einer der attraktivsten steuerlichen Regelungen im deutschen Immobilienrecht: der erhöhten Absetzung für Abnutzung (AfA) nach §7i EStG.
§7i EStG — Baudenkmal
Die Regelung erlaubt es, die anerkannten Herstellungskosten für denkmalgerechte Sanierungsmaßnahmen steuerlich wie folgt abzuschreiben:
- 9 % jährlich in den ersten 8 Jahren
- 7 % jährlich in den darauffolgenden 4 Jahren
- = 100 % der anerkannten Kosten in 12 Jahren vollständig absetzbar
Voraussetzung ist, dass die Maßnahmen zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind — und dass die Denkmalschutzbehörde die entsprechende Bescheinigung ausstellt. Die normale lineare AfA (2 % / Jahr bei Gebäuden älter als 1924) kann daneben weiter geltend gemacht werden.
§7h EStG — Sanierungsgebiet
Liegt Ihr Denkmal in einem behördlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich, greift §7h EStG mit denselben Abschreibungssätzen wie §7i. Beide Paragraphen können nicht gleichzeitig für dieselben Kosten in Anspruch genommen werden. Welcher Paragraph anwendbar ist, klärt sich über die zuständige Gemeinde.
Steuerliche Förderung bei Eigennutzung — §10f EStG
Wer das Baudenkmal selbst bewohnt, kann die Sanierungskosten nicht als Werbungskosten, aber als Sonderausgaben nach §10f EStG absetzen:
- 9 % jährlich über 10 Jahre = 90 % der anerkannten Kosten absetzbar
- Anwendbar auf den selbstgenutzten Teil des Gebäudes
- Gilt pro Objekt nur einmal — bei einem Eigentümerwechsel erneut anwendbar
Auch hier gilt: Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde zwingend erforderlich, Maßnahmen müssen vor Beginn abgestimmt sein.
KfW-Programme für Baudenkmäler
Die KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) bietet zinsgünstige Darlehen und Tilgungszuschüsse für energetische Sanierungen an. Für Baudenkmäler gelten besondere Regelungen, da die Denkmalschutzbedingungen häufig eine vollständige energetische Ertüchtigung nach Standard-Norm verhindern.
BEG (Bundes-Förderung für effiziente Gebäude)
Unter dem Dach der BEG können Baudenkmäler gefördert werden, auch wenn die üblichen Effizienzhaus-Standards nicht erreichbar sind. Die KfW und das BAFA (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle) haben hierbei spezielle Regelungen für:
- Effizienzhaus Denkmal — eigene Kategorie, die niedrigere Anforderungen als Standard-Effizienzhausstufen stellt. Förderfähig als Gesamtmaßnahme mit Tilgungszuschuss.
- Einzelmaßnahmen (BEG EM) — förderfähig sind u. a. Dachdämmung, Fenstererneuerung, Heizungstausch und Anlagentechnik, sofern denkmalverträglich.
Wichtig: Energieberater mit Denkmal-Erfahrung
Für KfW-Förderungen bei Gebäuden ist ein Energieeffizienz-Experte (EEE) der Expertenliste Energie-Effizienz-Expertenliste verpflichtend einzuschalten. Bei Baudenkmälern sollte dieser Experte nachgewiesene Erfahrung mit den Besonderheiten des historischen Bestands haben — nicht jeder Standard-Energieberater kennt die Einschränkungen, die Denkmalschutzauflagen mit sich bringen.
Landesförderprogramme
Neben Bundesförderungen haben alle Bundesländer eigene Denkmalschutzförderprogramme. Diese sind häufig als Direktzuschüsse ausgestaltet (nicht rückzahlbar) und richten sich an Eigentümer von eingetragenen Baudenkmälern. Die Mittel sind begrenzt und werden auf Antrag vergeben.
Typische Fördergegenstände auf Landesebene:
- Erhaltungsmaßnahmen an der Gebäudehülle (Fassade, Dach, Fenster)
- Restaurierung historischer Ausstattungen (Stuck, Holzdecken, Treppen)
- Tragwerksertüchtigung und Substanzsicherung
- Fachplanung und Sachverständigengutachten (in einigen Ländern)
Zuständig sind die Landesämter für Denkmalpflege (in Bayern: Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, in BW: Landesamt für Denkmalpflege im RP Stuttgart, in Niedersachsen: Niedersächsisches Landesamt für Denkmalpflege, usw.). Erste Anlaufstelle ist immer die Untere Denkmalschutzbehörde Ihrer Gemeinde oder Ihres Landkreises.
Stiftungen und Direktzuschüsse
Ergänzend zu staatlichen Programmen gibt es eine Reihe privater Stiftungen und Organisationen, die den Erhalt von Baudenkmälern mit Direktzuschüssen unterstützen:
Die größte private Denkmalschutzorganisation Deutschlands. Fördert Einzelobjekte mit Zuschüssen, bevorzugt Objekte mit öffentlicher Zugänglichkeit oder besonderer kunsthistorischer Bedeutung. Antragstellung über die Landesvertreter der DSD.
Viele regionale Sparkassen und Sparkassenstiftungen haben eigene Förderprogramme für den Denkmalerhalt in ihrer Region. Häufig als projektbezogene Einzelförderung, Anfrage direkt bei der regionalen Sparkasse.
Einzelne Bundesländer haben eigene Kulturerbstiftungen (z. B. Stiftung Kulturlandschaft Niedersachsen, Bayerische Landesstiftung). Diese fördern häufig handwerkliche Restaurierungsmaßnahmen und Fachplanung.
Kommunen, Kirchengemeinden und Kreise haben teilweise eigene Fördertöpfe für ortsprägende Baudenkmäler. Diese Mittel sind selten öffentlich ausgeschrieben — der persönliche Gespräch mit der Gemeinde oder dem Kreisdenkmalpfleger ist oft der direkteste Weg.
Förderungen kombinieren — was geht?
Die gute Nachricht: Viele Förderprogramme sind miteinander kombinierbar. Die wichtigsten Grundregeln:
- §7i EStG und KfW-Kredit sind grundsätzlich kombinierbar, sofern die geförderten Kosten nicht doppelt angesetzt werden. Die steuerliche Bemessungsgrundlage reduziert sich um den KfW-Zuschussanteil.
- Landesförderung und §7i EStG sind ebenfalls kombinierbar — der Zuschuss mindert jedoch die steuerlich abziehbaren Herstellungskosten.
- §7i und §7h EStG schließen sich für dieselben Kosten gegenseitig aus.
- §7i und §10f EStG können bei gemischter Nutzung (teilweise vermietet, teilweise selbst bewohnt) anteilig nebeneinander genutzt werden.
Warum ein Sachverständiger frühzeitig eingebunden werden sollte
Für die Denkmalschutzbehörde, für KfW-Anträge und für die steuerliche Anerkennung der Maßnahmen brauchen Sie eine belastbare Grundlage: eine fachkundige Dokumentation des Ist-Zustands, eine nachvollziehbare Schadensanalyse und eine Begründung, warum die geplanten Maßnahmen zum Erhalt des Denkmals notwendig sind.
Genau hier setzt die BestandsWert-Analyse an: Sie dokumentiert den baulichen Zustand, bewertet die Tragkonstruktion und Holzsubstanz, identifiziert Schwachstellen und liefert eine realistische Kostenbasis — die Grundlage für jedes Fördergespräch.
Ein unabhängiger, öffentlich bestellter Sachverständiger hat dabei einen entscheidenden Vorteil: Sein Gutachten ist in behördlichen Verfahren, bei Finanzierungsgesprächen und im Streitfall rechtssicher verwertbar. Das ist ein Unterschied, der sich in der Praxis auszahlt.
Vermietung: §7i EStG (9% / 8 J. + 7% / 4 J.) + KfW BEG + Landesförderung + Stiftungen
Eigennutzung: §10f EStG (9% / 10 J.) + KfW BEG + Landesförderung
Öffentliche Gebäude: Sonderförderprogramme des Bundes und der Länder, EU-Strukturfonds
Immer: Abstimmung mit der Denkmalschutzbehörde vor Baubeginn.